
Wir dürfen Sie beraten, wenn sie
- Arbeitnehmer/in
- Angestellte/r
- Beamter/in
- Rentner/in oder Pensionär/in
- Unterhaltsempfänger/in
- Arbeitslose/r
sind.

Wenn Sie nur folgende Einkünfte beziehen:
- Einkünfte aus Lohn oder Gehalt
- Einkünfte aus Renten/Pensionen
- Unterhalt
- Entschädigungen
- Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
- Krankengeld/ Kurzarbeitergeld/ Mutterschaftsgeld und andere Lohnersatzleistungen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, u.ä.)*
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung*
- Einkünfte aus privaten Veräußerungen*
- Einnahmen die nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind
*wenn diese Einnahmen insgesamt jährlich 18.000 Euro (bei Ledigen) bzw. 36.000 Euro (im Fall der Zusammenveranlagung bei Verheirateten) nicht übersteigen. Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen unterbleibt eine Einbeziehung in die Beschränkung der Beratungsbefugnis, sofern ab dem 01.01.2009 ein Steuerabzug durch die Abgeltungssteuer erfolgt.

Weiterhin beraten wir bzw. beantragen für Sie:
- „Riesterbonus“
- Freistellungsantrag
- Kindergeld
- Lohnsteuerermäßigung
- Steuerklassenwahl

Im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft haben Sie auch Anspruch auf:
- die Beratung bei der Wahl der Steuerklasse
- die Berechnung der Steuererstattung
- eine Prüfung der Steuerbescheide
- die Einlegung von Rechtsmittel